(Stand Juli 2015)
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit
Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 1 Ziff. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. 49. Stück/1979 zu Grunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den
Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferungen und Leistungen von Waren gelten sinngemäß auch für Werkverträge. Die Vertragsparteien werden im Folgenden einheitlich Käufer und Verkäufer genannt.
Der Vertrag kommt mit Zugang der dem Angebot entsprechenden Annahmeerklärung zustande.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden.
Die Angebote des Verkäufers gelten freibleibend, sofern sich nicht aus dem Angebot selbst etwas anderes ergibt. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
Falls Import- und Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muss die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.
Der Käufer darf Ansprüche aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers an Dritte abtreten.
Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung sind nur maßgeblich, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die Angaben sind jedoch nur als annähernd zu betrachten und daher unverbindlich.
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwendung, Vervielfältigung, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen.
An Standardsoftware hat der Käufer das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf dem gelieferten Liefergegenstand. Der Käufer darf ohne ausdrückliche Vereinbarung nur eine Sicherheitskopie erstellen. Für die Überlassung von Software gelten nachrangig die Softwarebedingungen des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, welche in Internet unter http://www.feeli.at/service/softwarebedingungen/ einsehbar sind.
Mangels abweichender Vereinbarung
verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;
erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.
Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware “ab Werk” (EXW) verkauft.
Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
„Ab Werk“ bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn er die Ware dem Käufer auf dem Gelände des Verkäufers oder an einem anderen benannten Ort (d.h. Werk, Fabrikationsstätte, Lager usw.) zur Verfügung stellt, ohne dass die Ware zur Ausfuhr freigemacht und auf ein abholendes Beförderungsmittel verladen ist. Diese Klausel stellt daher die Mindestverpflichtung für den Verkäufer dar, wobei der Käufer alle Kosten und Gefahren, die mit dem Transport der Ware von dem Gelände des Verkäufers verbunden sind, zu tragen hat.
Datum des Vertragsabschlusses;
Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.
Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
Verzögert sich die Lieferung bzw. Montage durch einen auf seitens des Verkäufers eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Liefer- bzw. Montagefrist gewährt, ohne dass Verzug eintritt.
Bei einer Montageunterbrechung, die vom Verkäufer nicht verschuldet ist und die Zurückziehung bzw. neuerliche Entsendung von ihm gestellter Monteure erforderlich macht, werden die hierdurch verursachten Kosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
Hat der Verkäufer einen Liefer- bzw. Montageverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Falle von Sonderanfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, dass der Verkäufer bereits angearbeitete Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden kann.
Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht an und liegt kein Entlastungsgrund gemäß Art. 14 vor, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu verlangen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche gegen den Käufer auf Grund dessen Verzögerung.
Der Verkäufer hat jedenfalls dem Käufer als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.
Andere als die in Art. 7 genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.
Der Verkäufer hat dem Käufer schriftlich die Abnahmebereitschaft der Lieferung mit Ausnahme von Ersatzteillieferungen und Servicearbeiten bzw. Montageleistungen mitzuteilen. Diese Mitteilung hat einen Termin für die Abnahmeprüfung zu enthalten, welche dem Käufer genügend Zeit gibt, um sich auf die Prüfung vorbereiten zu können bzw. sich bei dieser durch einen Bevollmächtigten, der dem Verkäufer vorab bekannt zu geben ist, vertreten zu lassen zu können. Der Käufer verpflichtet sich zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung während der normalen Arbeitszeit. Sollte eine behördliche Abnahme erfolgen, ist diese Abnahme gleich zu setzen.
Über die Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen.
Ist der Käufer oder sein Bevollmächtigter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung nicht anwesend, so wird das Abnahmeprotokoll durch den Verkäufer allein erstellt und unterzeichnet. Der Käufer erhält hiervon eine Kopie. Die Richtigkeit dieses Protokolls kann der Käufer dies falls nicht mehr beeinspruchen.
Sollten sich bei den Abnahmeprüfungen nur unwesentliche Mängel (das sind jene die die Funktion und/oder den Zweck der Lieferung bzw. Montageleistung nicht wesentlich beeinträchtigen) ergeben, so gilt die Lieferung bzw. Leistung jedenfalls als abgenommen.
Sollten sich wesentliche Mängel ergeben, sind diese vom Verkäuferunverzüglich zu beheben. Nach Behebung erhält der Käufer eine Behebungsmitteilung.
Mit erfolgter und bestätigter Abnahme erklärt der Käufer sich und seine Mitarbeiter über die Handhabung, Bedienung und produktspezifische Verwendung der Lieferung bzw. Leistung vollständig und ausreichend informiert zu haben.
Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verpackung und ohne Verladung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen.
Die Preise basieren drei Monate bindend auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Für den Fall, dass sich die Kosten nach Ablauf vorgenannter Bindungsfrist verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.
Die Kosten für Instandhaltung, Reparaturen, Ersatzteile, Schmiermittel, Treibstoffe und andere Verbrauchsstoffe sind im Preis nicht enthalten und vom Käufer separat zu tragen.
Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurde, ist ein Drittel des Preises unmittelbar nach Vertragsabschluss, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Die Rechnung inkl. enthaltener Umsatzsteuer ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
eine angemessene Verlängerung der Liefer- bzw. Montagefrist in Anspruch nehmen
den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
gem. § 456 UGB den gesetzlichen Zinssatz von 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verrechnen, wobei der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend ist; soweit der Käufer für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 1000 Abs. 1 ABGB bestimmten Zinsen von 4 Prozent p.a. zu entrichten;
oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
Vom Vertrag zurückzutreten ist der Verkäufer zudem berechtigt:
wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers gegeben sind und dieser trotz Aufforderung weder Vorauszahlungen leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt;
wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen oben angeführter Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist beträgt;
wenn dem Verkäufer zustehende gewerbliche Schutzrechte und/oder die Geheimhaltungsverpflichtung gem. Pkt.
3.2 durch den Käufer direkt oder indirekt verletzt werden.
Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung und Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Sanierungsverfahren (Insolvenzverfahren) eröffnet oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche sind im Falle des Rücktritts vom Vertrag bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen abzurechnen und diese zu sofortigen Zahlung fällig. Dies gilt auch, soweit die Lieferung und Leistung einschließlich von bereits erbrachten Vorleistungen vom Käufer noch nicht übernommen wurde.
Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Käufer hat allen erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Der Verkäufer ist berechtigt, am Liefergegenstand sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.
Der Käufer hat jedenfalls dem Verkäufer als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.
Andere als die in Art. 10 genannten Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.
Ungeachtet des Überganges von Preis- und Leistungsgefahr oder sonstiger Bestimmungen dieser AGB, soll das Eigentum am Liefergegenstand nicht auf den Käufer übergehen, solange nicht der gesamte Kaufpreis bezahlt worden ist. Bis zur vollständigen Zahlung hält der Käufer den Liefergegenstand treuhändig für uns in Besitz und muss ihn ordnungsgemäß lagern, sichern, warten und versichern und – Dritte gut erkennbar – als unser Eigentum kennzeichnen.
Der Verkäufer leistet für Mängel der Konstruktion, der Ausführung und des von ihm beigestellten und eingebauten Materials, die innerhalb von 12 Monaten, ab der Erteilung der Betriebsbewilligung, ab der Lieferung bzw. bei vereinbarter Leistungserbringung durch den Verkäufer ab Beendigung der Montage, bei vereinbarter Montage auftreten, Gewähr. Sind lediglich Teile oder Komponenten Vertragsgegenstand, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Lieferung, bei Montage durch den Verkäufer ab Beendigung der Montage. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
Die Gewährleistungspflicht gilt nicht für Mängel, die durch Nichteinhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen, Bedienungs- und Wartungsanleitungen, unsachgemäße Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, zweckwidrigen Gebrauch und durch normalen Verschleiß auf-treten. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel infolge höherer Gewalt, übermäßiger Verschmutzung, Feuer und anderer äußerer Einwirkungen.
Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn eine nicht ausdrücklich vom Verkäufer ermächtigte Person an der gelieferten Anlage Änderungen bzw. Instandsetzungen vornimmt.
Anderes gilt, wenn die Instandsetzung von einer qualifizierten Person vorgenommen wurde und der Kunde beweist, dass die Instandsetzung nicht ursächlich für den späteren Mangel ist.
Wird eine Anlage auf Grund von Konstruktionsangaben, Vermessungsberichten, Plänen oder sonstigen Angaben, die der Käufer beibringt, hergestellt, so trifft den Verkäufer für die Richtigkeit dieser Angaben keine Gewährleistungspflicht, sondern nur für die Ausführung nach diesen Angaben. Der Verkäufer ist auch nicht verpflichtet, Anweisungen des Käufers oder von diesem beigebrachte Unterlagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Warnpflicht des Verkäufers für offenbar unrichtige Anweisungen/Unterlagen bleibt aber bestehen.
Hat der Verkäufer vom Käufer beigestellte Teile eingebaut, erstreckt sich die Gewährleistungspflicht des Verkäufers nur auf die Einbautätigkeit, nicht aber auf den Teil/das Material. Den Verkäufer trifft keine Pflicht, einen vom Käufer beigestellten Teil/oder das von diesem beigestellte Material auf seine Tauglichkeit zu untersuchen. Die Warnpflicht des Verkäufers für offenbar untaugliche Teile/Materialien bleibt aber bestehen.
Bei Lieferung gebrauchter Teile und gebrauchter Anlagen leistet der Verkäufer keine Gewähr.
Zur Wahrung des Gewährleistungsanspruches muss der Käufer aufgetretene Mängel dem Verkäufer unverzüglich schriftlich bekannt geben. Mängel, die innerhalb der in Pkt. 12.1 festgelegten Frist auftreten und dem Verkäufer unverzüglich bekannt gegeben werden, kann der Käufer noch ein Jahr nach Ablauf der Frist des Pkt. 12.1 gerichtlich geltend machen.
Hat der Verkäufer nach den vorangegangenen Bestimmungen für Mängel einzustehen, so kommt er der Gewährleistungspflicht nach seiner Wahl durch Ausbesserung oder durch Austausch nach. Andere Gewährleistungsbehelfe sind für behebbare Mängel ausgeschlossen. Für unbehebbare Mängel ist die Wandlung ausgeschlossen.
Ersetzte Teile oder Anlagen gehen in das Eigentum des Verkäufers über.
Ist zur Verbesserung nach Pkt. 12.9 der Aus- und Einbau von Teilen erforderlich, so trägt die Kosten dafür der Kunde, wenn der Einbau nicht vom Auftrag umfasst war.
Eine Verbesserung nach Pkt. 12.9 verlängert nicht die Gewährleistungsfrist für die ganze Anlage. Für ausgebesserte oder ausgetauschte Teile und für Verbesserungsarbeiten beträgt die Gewährleistungsfrist jedenfalls sechs Monate ab Vornahme der Verbesserung oder des Austausches, ohne dass dadurch Pkt. 12.1 eingeschränkt wird. Die Punkte 12.2 und 12.7 gelten sinngemäß. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
Eine Vertragsverletzung liegt nicht schon dann vor, wenn innerhalb der Frist des Pkt.12.1 ein Mangel auftritt.
Mangelhaftigkeit
Den Verkäufer trifft neben der Gewährleistungspflicht keine Schadenersatzpflicht für die Mangelhaftigkeit der Lieferungen oder Montageleistungen.
Mangelfolgeschäden
Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, mit denen bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung nicht gerechnet werden konnte.
Der Verkäufer haftet außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekte Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten und Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.
Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitung enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
Die Regelung des Punktes 13 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus welchen Rechtsgrund und – titel und ist auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des Verkäufers wirksam.
Produkthaftung
Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund der jeweils gültigen Zulassungsvorschriften, Abnahmeprüfungen und Benützungsvorschriften erwartet werden kann.
Folgende Umstände gelten als Entlastungsgründe, falls sie nach Abschluss des Vertrages eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie z.B. Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches.
Die Folgen dieser Umstände hinsichtlich der Parteienverpflichtungen sind in den Art. 7 und 10 bestimmt.
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige Österreichische Gericht.
Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen.
Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.
Der Vertrag unterliegt dem Recht des Verkäufers.
Es gilt für dieses Vertragsverhältnis materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Der Käufer erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zur Speicherung aller Daten, die für die Geschäftsverbindung und Abwicklung der erteilten Aufträge bzw. den Lieferverpflichtungen von Bedeutung sind.
Personenbezogene Daten, die übermittelt werden, werden ausschließlich zur Abwicklung der Vertragsbeziehung gespeichert und verwendet und gegebenenfalls im Rahmen der Vertragsdurchführung auch an beteiligte Kooperationspartner/Erfüllungsgehilfen weitergeleitet, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Hierzu erteilt der Käufer seine Zustimmung. Das Überlassen von personenbezogenen Daten ist daher freiwillig. Der Käufer hat das Recht personenbezogene Daten jederzeit löschen zu lassen (Recht auf Widerruf).
Die Daten werden unbeteiligten Dritten nicht zur Verfügung gestellt.
Soweit personenbezogene Daten gespeichert oder sonst verarbeitet werden, erfolgt dies unter Einhaltung und Beachtung der entsprechenden Datenschutzgesetze.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeine Lieferbedingungen und/oder des Vertrages selbst und/oder ihrer/dessen Beilagen bedürfen zu ihrer Gültigkeit jedenfalls der Schriftform. Dies betrifft auch eine Abweichung von dieser Bestimmung selbst.
Diese „Allgemeine Lieferbedingungen“ bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte im Übrigen verbindlich.
Der rechtsunwirksame Punkt ist durch einen anderen zu ersetzen, der rechtswirksam ist und dem angestrebten wirtschaftlichen Sinn des unwirksamen Vertragspunktes möglichst nahekommt.
Unser Vertragspartner erklärt, dass im Hinblick auf die für ihn günstige Preisgestaltung auch bei einer allfälligen Verschiebung der Rechtslage durch diese Allgemeine Lieferbedingungen keine Benachteiligung ihm gegenüber gegeben ist.
Für den Fall, dass Verträge oder die Allgemeine Lieferbedingungen von uns in der deutschen Sprache und einer anderen Sprache abgefasst werden, gehen die Bestimmungen in deutscher Sprache vor.
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